Satzung

Satzung des Deutsch-Französischen Clubs Bamberg e.V.

§ 1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Deutsch-Französischer Club Bamberg“ und hat seinen Sitz in Bamberg. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Er ist ein gemeinnütziger Verein (in den folgenden Paragraphen wird er kurz „Club“ genannt).

§ 2. Zweck des Clubs

Zweck des Clubs ist die Förderung der deutsch-französischen Verständigung durch Pflege der Beziehungen mit und Kenntnis von Frankreich. Der Club kann sich mit gleichartigen oder ähnlichen Organisationen zur Förderung ihres Zwecks in loser oder engerer Form zusammenschließen.

§ 3. Mitgliedschaft

Der Club besteht aus

  1. ordentlichen Mitgliedern
  2. fördernden Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern.

Mitglieder des Clubs können alle gut beleumundeten natürlichen und juristischen Personen werden.

Über die Aufnahme der ordentlichen und fördernden Mitglieder entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder können Clubmitglieder, die sich um den Zweck des Clubs, sowie sonstige Personen werden, die sich um die deutsch-französische Verständigung besonders verdient gemacht haben.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Diese Erklärung muß dem Vorstand spätestens am 1. November zugegangen sein.

Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn es gegen die Interessen des Clubs schwer verstoßen oder die Voraussetzung für die Aufnahme in den Club verloren hat.

Der Ausschließungsbeschluß mit den Ausschließungsgründen ist dem Ausgeschlossenen schriftlich und unter Zustellungsnachweis bekanntzugeben.

Gegen diesen Beschluß steht ihm das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses mit Begründung schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 4. Organe des Clubs

Organe des Clubs sind

  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 5. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier.
  2. Er führt die Geschäfte des Clubs und vertritt ihn nach außen. Zur Vertretung des Vereins sind je 2 Mitglieder des Vorstands gemeinsam berechtigt.
  3. Die Beschlußfassung in allen Vereinsangelegenheiten mit Ausnahme von § 6.c. und § 7 Punkt 4, 5, 7, 9 und 10 erfolgt durch den Vorstand.
  4. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen seine Mitglieder vom 1., bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden möglichst mit mindestens einwöchiger Frist schriftlich oder mündlich einberufen werden. Dabei müssen mindestens 2 Mitglieder anwesend sein.

§ 6. Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus dem Vorstand, 4 Fachreferenten und dem Schriftführer.
  2. Er berät und unterstützt den Vorstand.
  3. Er beschließt über Rechtsgeschäfte, die_den Wert von DM 1000,– übersteigen und über das Veranstaltungsprogramm.
  4. Der Beirat faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen seine Mitglieder vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. möglichst mit mindestens einwöchiger Frist schriftlich, mündlich oder telefonisch einberufen werden. Eine Beiratssitzung ist auch einzuberufen, wenn mindestens 2 Beiratsmitglieder die Einberufung mit schriftlicher Begründung vom 1., bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden verlangen.

§ 7. Die Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und spätestens zwei Wochen vor dem Tag ihres Zusammentritts unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

  1. auf Beschluß des Vorstands
  2. auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags beim 2. Vorsitzenden schriftlich und spätestens eine Woche vor dieser Versammlung zu erfolgen.

Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
  2. Entgegennahme der Berichte des Kassiers und der Rechnungsprüfer über die Jahresrechnung, sowie Entlastung des Vorstands,
  3. Wahl des Vorstands und des Beirats,
  4. Beschlußfassung über den Haushaltvoranschlag,
  5. Beschlußfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge,
  6. Wahl der Rechnungsprüfer,
  7. Beschlußfassung über etwaige Satzungsänderungen,
  8. gegebenenfalls Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  9. Beschlußfassung über etwaige Anträge (ein Antrag muß dem Vorstand spätestens 8 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Wird ein Antrag erst in der Mitgliederversammlung gestellt, so kann er erst behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung seine Zulassung beschließt).
  10. Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte, die den Wert von DM 5000.– übersteigen.

§ 8. Abstimmungsmodus und Beurkundung der Beschlüsse

Vorstand, Beirat und Mitgliederversammlung beschließen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheiden die anwesenden Vorstandsmitglieder.

Ausnahme: Für eine Satzungsänderung ist die Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, für die Auflösung des Clubs die Mehrheit der Mitgliederzahl des Clubs notwendig.

Die vom Vorstand, Beirat und Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der 1. Vorsitzende und der Schriftführer erhalten je eine Ausfertigung der Niederschrift zur Verwahrung.

§ 9. Etwaige Gewinne

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Clubs. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebunq des Clubs nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 10. Schlußbestimmung

Bei etwaiger Auflösung des Clubs ist sein Restvermögen einer gleichartigen gemeinnützigen Organisation zuzuführen.

Bamberg, den 26.02.76